Verhaltenskodex – CoC
VERHALTENSKODEX FÜR ZULIEFERER – CoC
Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Deutschland in Kraft getreten.
Die netorium AG bekennt sich zu einer ökologischen, sozialen und ethisch verantwortungsvollen Unternehmensführung. In unserer Unternehmenskultur ist die Einhaltung des Verhaltenskodex ein fester Standard für Mitarbeiter und Zulieferer: der Respekt vor Menschenrechten und Arbeitsrechten sowie ein ökologischer Grundsatz wird in unserem unternehmerischen Handeln, unseren Dienstleistungen und Produkten im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes widergespiegelt.
Auf unserer Webseite finden Sie nicht nur Einblicke in Produkte und Dienstleistungen, sondern Informationen zur Verpflichtung in den Grundsätzen von Ethik, Integrität, Nachhaltigkeit und Gesetzestreue.
Die netorium AG fällt nicht in den Anwendungsbereich des LkSG. Wir legen aber großen Wert darauf, dass unsere Zulieferer die im LkSG normierten sowie die in diesem Verhaltenskodex beschriebenen Standards akzeptieren und umsetzen und dies auch entlang ihrer Lieferketten angemessen adressieren.
LkSG-Anforderungen nach LkSG
Folgende menschenrechtliche und umweltbezogene Verbote, die im Lieferkettengesetz vom 16. Juli 2021 festgelegt sind, sind Teil der LkSG-Vorgaben:
Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 LkSG)
- Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes, das nach dem Recht des Dienstortes noch nicht das Alter erreicht hat, in dem die Schulpflicht endet, sofern das Beschäftigungsalter mindestens 15 Jahre beträgt, es sei denn, das Recht des Dienstortes sieht dies in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter vor.
- Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999. Dazu gehören:
- alle Formen der Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken (Verkauf, Handel mit Kindern, Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit, Zwangsrekrutierung in Konflikten)
- Nutzung oder Beschaffung eines Kindes zur Prostitution, Pornografie oder pornografischen Darbietungen
- Einsatz für unerlaubte Tätigkeiten (Drogenproduktion/-handel)
- Arbeiten, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Kindern beeinträchtigen
Verbot von Zwangsarbeit und jeder Form von Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 4 LkSG)
- Verbot der Zwangsarbeit, inkl. Schuldknechtschaft oder Menschenhandel
- Verbot aller Formen von Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder extremer Ausbeutung
Verbot der Missachtung von Arbeitsschutzpflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)
- Verbot unzureichender Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz
- Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen chemische, physikalische oder biologische Gefahren
- Pflicht zu angemessener Arbeitsorganisation (Ruhezeiten, Pausen)
- Pflicht zu Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter
Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)
- Arbeitnehmer dürfen Gewerkschaften frei gründen oder beitreten
- Schutz vor Diskriminierung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit
- Recht auf Streik und Kollektivverhandlungen
Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)
- Verbot von Diskriminierung aufgrund Herkunft, Gesundheit, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung
- Verbot ungleicher Entlohnung für gleichwertige Arbeit
Verbot der Vorenthaltung eines angemessenen existenzsichernden Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
- Sicherstellung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns
- Orientierung an existenzsichernden Standards
Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)
- Verbot von schädlicher Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung
- Verbot übermäßigen Wasserverbrauchs
- Schutz des Zugangs zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen
Verbot der unrechtmäßigen Entziehung der Lebensgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)
- Verbot von rechtswidriger Enteignung und Räumung von Land, Wäldern und Gewässern
Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften ohne Garantien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)
- Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften, wenn Folter, Misshandlung, Lebensgefährdung oder Einschränkung von Grundrechten drohen
Verbote nach der Minamata-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nr. 1–3 LkSG)
- Verbot der Herstellung quecksilberhaltiger Produkte
- Verbot der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen nach Ablaufdaten
- Verbot unsachgemäßer Entsorgung von Quecksilberabfällen
Verbote nach der PoP-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nr. 4, 5 LkSG)
- Verbot der Herstellung und Nutzung von persistenten organischen Schadstoffen (PoPs)
- Verbot unsachgemäßer Beseitigung von PoP-Abfällen
Verbote nach dem Basler Übereinkommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6–8 LkSG)
Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle aus Nichtvertragsstaaten
Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Staaten, die diese untersagen
Verbot der Ausfuhr in Nichtvertragsstaaten
Verbot unsachgemäßer Entsorgung gefährlicher Abfälle

