Verhaltenskodex – CoC

VERHALTENSKODEX FÜR ZULIEFERER – CoC

Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Deutschland in Kraft getreten.

Die netorium AG bekennt sich zu einer ökologischen, sozialen und ethisch verantwortungsvollen Unternehmensführung. In unserer Unternehmenskultur ist die Einhaltung des Verhaltenskodex ein fester Standard für Mitarbeiter und Zulieferer: der Respekt vor Menschenrechten und Arbeitsrechten sowie ein ökologischer Grundsatz wird in unserem unternehmerischen Handeln, unseren Dienstleistungen und Produkten im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes widergespiegelt.

Auf unserer Webseite finden Sie nicht nur Einblicke in Produkte und Dienstleistungen, sondern Informationen zur Verpflichtung in den Grundsätzen von Ethik, Integrität, Nachhaltigkeit und Gesetzestreue.

Die netorium AG fällt nicht in den Anwendungsbereich des LkSG. Wir legen aber großen Wert darauf, dass unsere Zulieferer die im LkSG normierten sowie die in diesem Verhaltenskodex beschriebenen Standards akzeptieren und umsetzen und dies auch entlang ihrer Lieferketten angemessen adressieren.


LkSG-Anforderungen nach LkSG

Folgende menschenrechtliche und umweltbezogene Verbote, die im Lieferkettengesetz vom 16. Juli 2021 festgelegt sind, sind Teil der LkSG-Vorgaben:

Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 LkSG)

Verbot von Zwangsarbeit und jeder Form von Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 4 LkSG)

Verbot der Missachtung von Arbeitsschutzpflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

Verbot der Vorenthaltung eines angemessenen existenzsichernden Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)

Verbot der unrechtmäßigen Entziehung der Lebensgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)

Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften ohne Garantien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)

Verbote nach der Minamata-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nr. 1–3 LkSG)

Verbote nach der PoP-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nr. 4, 5 LkSG)

Verbote nach dem Basler Übereinkommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6–8 LkSG)

Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle aus Nichtvertragsstaaten

Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Staaten, die diese untersagen

Verbot der Ausfuhr in Nichtvertragsstaaten

Verbot unsachgemäßer Entsorgung gefährlicher Abfälle