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dve advanced systems GmbH
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85609 Aschheim

Geschäftsführer: Jürgen Firsching
Prokura: Ellen Knust, Heinz Firsching, Eileen Firsching

Telefon: +49 89 416 115 00
Telefax: +49 89 416 115 089
E-Mail: shop@dveas.com

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USt-IdNr.: DE293062440

WEEE-Reg.Nr. DE 27034213

Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV

Jürgen Firsching
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Hinweis auf Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Hinweis nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir weisen gemäß § 36 Abs. 1 VSBG darauf hin, dass wir weder verpflichtet noch bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Hinweise zur Haftung

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VERHALTENKODEX FÜR ZULIEFERER – CoC

 

Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Deutschland in Kraft getreten.

Die dve advanced systems GmbH bekennt sich zu einer ökologischen, sozialen und ethischen verantwortungsvollen Unternehmensführung. In unserer Unternehmenskultur ist die Einhaltung des Verhaltenskodex ein fester Standard für Mitarbeiter und Zuliefer: der Respekt vor Menschenrechten und Arbeitsrechten, sowie ein ökologischer Grundsatz wird in unserem unternehmerischen Handeln,  unsere Dienstleistungen und Produkten im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes wiedergespiegelt.

Auf unserer Webseite finden Sie nicht nur Einblicke in Produkte und Dienstleistungen, sondern Informationen zur Verpflichtungen in den Grundsätzen von Ethik, Integrität, Nachhaltigkeit und Gesetzestreue.

Die dve advanced sytems GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des LkSG. Wir legen aber großen Wert darauf, dass unsere Zuliefer, die im LkSG normierten, sowie die in diesem Verhaltenskodex beschriebenen Standards akzeptieren und umsetzen und dies auch entlang ihrer Lieferketten angemessen adressieren.

LkSG-Anforderungen nach LkSG

Folgende menschenrechtliche und umweltbezogene Verbote, die im Lieferkettengesetz  vom 16. Juli 2021 festgelegt sind, sind Teil der LkSG-Vorgaben:

Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 LkSG)

Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes, das nach dem Recht des Dienstortes noch nicht das Alter erreicht hat, in dem die Schulpflicht endet, sofern das Beschäftigungsalter mindestens 15 Jahre beträgt, es sei denn, das Recht des Dienstortes sieht dies in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter vor für die Zulassung zur Beschäftigung.

Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr.

182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und die Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit dazu gehören:

  • alle Formen der Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, wie der Verkauf und der Handel

   mit Kindern, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit,  

   einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in

   bewaffneten Konflikten,

  • die Nutzung, Beschaffung oder das Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung

   von Pornografie oder für pornografische Darbietungen,

  • die Verwendung, Beschaffung oder das Anbieten eines Kindes für unerlaubte Tätigkeiten,

   insbesondere für die Herstellung von Drogen oder den Handel mit Drogen,

  • Arbeiten, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie ausgeübt werden,

   geeignet sind, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Kindern zu beeinträchtigen.

Verbot von Zwangsarbeit und jeder Form von Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 4 LkSG)

Das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; Darunter fallen alle Arbeiten oder Dienstleistungen, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt werden und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa infolge Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; Von der Zwangsarbeit ausgeschlossen sind Arbeiten oder Dienstleistungen, die Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit oder Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte entsprechen. 

Das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Herrschaft oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie z. B. extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Demütigung.

Verbot der Missachtung von Arbeitsschutzpflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Dienstortes geltenden Arbeitsschutzpflichten, wenn sich daraus die Gefahr von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergibt, insbesondere durch:

  • offensichtlich unzureichende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und

  Instandhaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;

  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Exposition gegenüber

 chemischen, physikalischen oder biologischen Stoffen;

  • das Fehlen von Maßnahmen zur Vorbeugung übermäßiger körperlicher und geistiger

 Ermüdung, insbesondere durch eine unangemessene Arbeitsorganisation in Bezug auf

 Arbeitszeiten und Ruhepausen; oder

  • die unzureichende Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter.
Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

Das Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit, nach dem

  • Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften beizutreten oder ihnen beizutreten.
  • Die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als

 Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen dienen.

  • Den Gewerkschaften steht es frei, im Einklang mit dem geltenden Recht des

 Beschäftigungsortes zu arbeiten, was das Streikrecht und das Recht auf

 Kollektivverhandlungen umfasst. 

 

Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, z. B. aus Gründen der nationalen und ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, des Geschlechts, der politischen Überzeugung, der Religion oder der Weltanschauung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung gerechtfertigt; Zur Ungleichbehandlung gehört insbesondere die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

  • Verbot der Vorenthaltung eines angemessenen existenzsichernden Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

 Verbot der Einbehaltung eines angemessenen existenzsichernden Lohns; Der angemessene existenzsichernde Lohn entspricht mindestens dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn und bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften des Dienstortes.

  • Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverschmutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)

Verbot schädlicher Bodenveränderungen, Wasserverschmutzungen, Luftverschmutzungen, schädlicher Lärmemissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch, die

  • die natürlichen Grundlagen für die Konservierung und Herstellung von Lebensmitteln erheblich beeinträchtigt,
  • einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehrt,
  • einer Person den Zugang zu sanitären Einrichtungen erschwert oder diese zerstört oder
  • die Gesundheit einer Person schädigt.
  • Verbot der unrechtmäßigen Entziehung der Lebensgrundlage einer Bevölkerung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)

Das Verbot der rechtswidrigen Räumung und das Verbot der unrechtmäßigen Enteignung von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, der Erschließung oder der sonstigen Nutzung von Grundstücken, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung den Lebensunterhalt einer Person sichert.

  • Verbot des Einsatzes oder Einsatzes von Sicherheitskräften ohne ausreichende Garantien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)

Verbot des Einsatzes oder Einsatzes von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz des Vorhabens des Unternehmens, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens der Einsatz von Sicherheitskräften erfolgt 

  • gegen das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt,
  • Leib oder Leben schädigt oder
  • das Vereinigungsrecht und die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt.

 

 

  • Verbote nach der Minamata-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3 LkSG)

Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang A Teil I des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Minamata-Übereinkommen).

Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und Anhang B Teil I des Übereinkommens von Minamata ab dem im Übereinkommen festgelegten Auslaufdatum für die jeweiligen Produkte und Verfahren.

Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata.

 

  • Verbote nach der PoP-Konvention (§ 2 Abs. 3 Nr. 4, 5 LkSG)

Verbot der Herstellung und Verwendung von Chemikalien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (PoPs-Übereinkommen).

Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Beseitigung von Abfällen in einer Weise, die nicht umweltverträglich ist, in Übereinstimmung mit den in der anwendbaren Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens.

  • Verbote nach dem Basler Übereinkommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6, 7, 8 LkSG)

Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne von Artikel 1

(2) des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)

  • an eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und sonstigen Abfälle verboten

   hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

  • in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der

  der konkreten Einfuhr nicht schriftlich zustimmt, sofern dieser Einfuhrstaat die Einfuhr

  solcher gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler

  Übereinkommens),

  • an einen Nichtvertragsstaat des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler

   Übereinkommens),

  • in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder sonstigen Abfälle in diesem

   Staat oder anderswo nicht umweltverträglich entsorgt werden (Art. 4 Abs. 8 Satz 1 des

   Basler Übereinkommens).

Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Ländern, die in Anhang VII des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Länder, die nicht in Anhang VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsstaaten des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).